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   BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20   

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https://dejure.org/2020,31433
BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (https://dejure.org/2020,31433)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (https://dejure.org/2020,31433)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 (https://dejure.org/2020,31433)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Ausspruch einer Geheimhaltungsverpflichtung nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen

  • rewis.io

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen Sitzung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 321a; GVG § 174 Abs. 3 S. 1
    Geheimhaltungsverpflichtung nur gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; zur Befugnis des Gerichts, eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach seinem Ermessen auch gegenüber einzelnen in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nichtöffentliche Verhandlung - und die Geheimhaltungspflicht der Anwesenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsgeheimnisse im Zivilprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geheimhaltungsverpflichtung nur gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ist zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1389
  • MDR 2020, 1459
  • MDR 2021, 18
  • FamRZ 2020, 2016
  • VersR 2020, 1605
  • WM 2021, 701
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4).

    Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 14 m.w.N.).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7) oder wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO).

    (1) Zwar ist das Beschwerdegericht bewusst von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 31/18, BeckRS 2019, 18085 Rn. 15), nach der eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG für "alle" anwesenden Personen anzuordnen sei, abgewichen, sodass - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - kein Vortrag der Beschwerdeführer übergangen wurde und insoweit kein Gehörsverstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 16).

    (2) Die Klägerin hat aber (anders als in dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436, zugrundeliegenden Sachverhalt) im Beschwerdeverfahren nicht nur auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (aaO) und die diese aus ihrer Sicht stützende Literatur (BeckOK-StPO/Walther, § 174 GVG Rn. 16 [Stand: 1. Januar 2018]; MünchKomm-StPO/Kulhanek, 1. Aufl. 2018 § 174 GVG Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14), sondern mit Schriftsatz vom 24. September 2019 im Rahmen der Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts auch auf die aus ihrer Sicht bei einer Abweichung "von diesem Rechtssatz" zur Herbeiführung einer "höchstrichterlichen Klärung" erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde hingewiesen und dies vorsorglich ausdrücklich beantragt.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 unter II [juris Rn. 7]).

    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO; BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Insbesondere wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts allen Verfahrensbeteiligten vor dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Anordnung der Geheimhaltungsverpflichtung rechtliches Gehör gewährt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 13).

    Soweit - wie im Streitfall - der Schutz wichtiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG betroffen ist, steht dabei das Interesse des Geheimnisinhabers, zu dessen Schutz der zwingend zuvor erforderliche (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 11) Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die gegebenenfalls ergänzend angeordnete Geheimhaltungsverpflichtung erfolgen, im Mittelpunkt.

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Aus diesem Grund ist eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

    Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7) oder wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO).

    Auch wenn das Beschwerdegericht möglicherweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge der Klägerin erwogen haben sollte, stellte dies allein keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH aaO Rn. 17; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7).

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Dabei ist anerkannt, dass Beschlüsse, die - wie hier die angegriffene Entscheidung - auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 14 m.w.N.).

    Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2020, I ZB 61/19, WM 2020, 1427 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15 m.w.N.).

    Das Rechtsmittelgericht prüft von Amts wegen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 aaO Rn. 9; Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8), ohne dabei an die Begründung des Beschwerdegerichts gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 188 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    aa) Allerdings vertreten Teile der Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum die Ansicht, dass eine Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nur für alle in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen insgesamt angeordnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln VersR 2020, 353, 354 [juris Rn. 15] und Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 31/18, BeckRS 2019, 18085 Rn. 15; Schmidt in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl. § 174 GVG Rn. 8; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. § 174 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 174 Rn. 23; MünchKomm-StPO/Kulhanek, 1. Aufl. § 174 GVG Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14, der allerdings ohne nähere Begründung die Beisitzer von der Bindungswirkung durch den Beschluss ausnimmt; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 23. Aufl. § 174 Rn. 9; wohl auch Duttge/Kangarani in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 5).

    Dies folgt auch nicht daraus, dass in den nachfolgenden Vorschriften der §§ 176, 177 GVG differenzierende Regelungen getroffen sind (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2017, 1066 Rn. 19).

    Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Sie ist aufgrund ihrer nachträglichen Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 ZPO form- und fristgerecht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 6) eingelegt und begründet worden ist, auch im Übrigen zulässig.

    a) Grundsätzlich muss die Rechtsbeschwerde allerdings bereits in dem Beschluss, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 [juris Rn. 7 m.w.N.]).

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    a) Grundsätzlich muss die Rechtsbeschwerde allerdings bereits in dem Beschluss, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 [juris Rn. 7 m.w.N.]).

    Aus diesem Grund ist eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

  • BGH, 16.09.2014 - VI ZR 55/14

    Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Aus diesem Grund ist eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

    Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 92/15

    Rechtsbeschwerde: Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; Bindungswirkung für das

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
    Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4).

    Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

  • BGH, 12.10.2018 - V ZR 291/17

    Auslegung des Nachteilsbegriffs i.R.d. Zustimmung des Einbaus eines Fensters in

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 9/17

    Zulassung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Aufwendungsersatzanspruchs einer Sparkasse

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

  • OLG Köln, 09.01.2019 - 9 W 29/18

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Versicherers im Prämienanpassungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2019 - 4 W 18/19
  • OLG Koblenz, 09.10.2019 - 10 W 318/19

    Verschwiegenheitsanordnung gegenüber nur einer Partei ist wirksam

  • BGH, 14.04.2016 - IX ZR 197/15

    Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19

    Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

  • BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 563/12

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über die

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 70/10

    Zulassung der Revision nach Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer

    Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. zur Revision: Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 6; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 10; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4).

    Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15).

    Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9).

    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14; jeweils mwN).

    Eine nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5, 14; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14), oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14).

    Damit hat es unter den Umständen des Streitfalls den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21

    Erfolgreiche Beschwerde gegen gerichtliche Geheimhaltungsanordnung

    Eine vollumfängliche Ablehnung des Begehrens der Beklagten kommt beim derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht in Betracht; auch die sofortige Beschwerde geht - im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9 ff., juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20, juris = BeckRS 2020, 27306; jeweils m.w.N.; ferner [zur Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG] BAG, Urt. v. 23.04.1985 - 3 AZR 548/82, LS 3, juris Rdn. 43 f. = BeckRS 9998, 1490 48) - davon aus, dass private Krankenversicherer in Rechtsstreitigkeiten betreffend die (gerichtliche Überprüfung der) Anpassung von Prämien in der Krankenversicherung nach § 203 VVG wie hier ein - jedenfalls potenzielles - Geheimhaltungsinteresse an ihren technischen Berechnungsgrundlagen haben, weil daraus weitreichende Schlüsse - speziell hinsichtlich der Kalkulation der einzelnen Tarife - gezogen werden können (GA IV 811 f. und 837 f.).

    Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche - über den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinausgehende - öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Schutze bestimmter Arten von geheimhaltungsbedürftigen Umständen, insbesondere von amtlichen oder privaten Geheimnissen, die aus rechtlichen Gründen im Rahmen des jeweiligen Prozesses mitgeteilt werden müssen und von denen die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen erfahren; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichtes und setzt keinen formellen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 32 ff., juris = BeckRS 2020, 27306; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 11 ff. und 16, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Zumindest in den Konstellationen von § 172 Nr. 2 und 3 GVG darf die Geheimhaltungsananordnung nicht nur gegenüber sämtlichen Personen en bloc ausgesprochen werden, die während der nichtöffentlichen Verhandlung zugegen sind, sondern durch das Prozessgericht - nach pflichtgemäßem Ermessen - auch auf einzelne davon beschränkt werden (so BGH [IV ZB 4/20] aaO LS 2 und Rdn. 24 ff.).

    Hieraus ergibt sich, dass das Gericht zweiter Instanz im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG nicht zu prüfen hat, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit zu Recht erfolgt ist; hinsichtlich der Sache selbst unterliegt - im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes - nur der Kontrolle, ob im Ausgangsverfahren ein wirksamer (und nicht rechtsmissbräuchlicher [vgl. BGH aaO]) Öffentlichkeitsausschluss stattgefunden hat sowie ob und in welchem Umfange es - gemäß pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 21, juris = BeckRS 2020, 27306) - des zusätzlichen Schutzes, für den ein Geheimhaltungsgebot sorgt, unter Abwägung aller berechtigten Interessen im Streitfalle bedarf.

    Denn die Vorschrift dient speziell in einem Zivilprozess wie hier dazu, rasch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen beiden Prozessparteien zu finden, um ihnen - in der Sache selbst - einen möglichst umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gewähren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20 und 33, juris = BeckRS 2020, 27306).

    Auch die unlängst in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (juris = BeckRS 2020, 27306) und Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (juris = BeckRS 2020, 27950), enthalten im Tenor einen Kostenausspruch.

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

    Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 34).

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22).

    Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2 021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).

    Das Oberlandesgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausgehen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.

    Dass hier das Oberlandesgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

    Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 34).

    Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).

    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 Rn. 28 ff.).

    Wortlaut und Zweck des § 174 Abs. 3 GVG sprechen ebenso wenig gegen ein die anwesenden Personen betreffendes Auswahlermessen des Tatrichters wie die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 29 ff.).

  • OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23

    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12).

    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II; vom 8. November 2021 - 25 W 1525/21, unter II.1; vom 7. März 2023 - 25 W 233/23, unter II.1; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 9).

    aa) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

    Nicht schutzwürdig ist ein etwaiges Interesse der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, Informationen aus einem Verfahren für weitere Verfahren nutzbar zu machen (Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28).

    Die Geeignetheit einer Geheimhaltungsanordnung ist durch die zitierte Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, aaO Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).

    Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

  • BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem

    Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.
  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 517/22

    Zur Frage, ob Schonvermögen gemäß §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die

    Schweigt das Beschwerdegericht in seinem Ausgangsbeschluss - wie hier - zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht haben sollte (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 - FamRZ 2020, 2016 Rn. 11 mwN).

    Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung könne grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn das Beschwerdegericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung einer Innenbindung an seine Entscheidung unterliegt und deshalb seine getroffene Entscheidung ohne eine besondere gesetzliche Grundlage im Verfahrensrecht nicht mehr ändern darf (vgl. BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 13 ff.; BGH Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 - FamRZ 2020, 2016 Rn. 10).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Insoweit weist der Senat zu den hier mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entscheidungserheblichen materiellen Fragen der Beschlussfassung gemäß § 174 Abs. 3 GVG auf seine weitere Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren IV ZB 4/20 (zur Veröffentlichung bestimmt) hin.
  • OLG Köln, 27.10.2023 - 6 U 77/23

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG durch Werbung mit

    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH NJW-RR 2020, 1389, 1390 Rn. 13).
  • OLG Köln, 29.01.2024 - 18 W 62/23

    Auch ältere Kalkulationsunterlagen sind geheimhaltungsbedürftig

  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
  • BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21

    Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen

  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20

    Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses;

  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 27/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 28/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

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